Einkaufsbedingungen & Verpackungsrichtlinie

Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Diese Bedingungen werden Inhalt des Einkaufsvertrages. Entgegenstehende oder abweichende Lieferbe­dingungen oder sonstige Einschränkungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, der Be­steller hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

1.2 Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden haben nur
Gültigkeit, wenn der Besteller sich schriftlich damit einverstanden
erklärt.

2. Angebot

2.1 Der Lieferant hat sich im Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen aus­drücklich darauf hinzuweisen.

2.2 Das Angebot hat unentgeltlich zu erfolgen und begründet keine Verpflichtung für den Anfragenden.

3. Bestellung

3.1 Bestellungen und Bestelländerungen erfolgen schriftlich. Der Inhalt mündlicher und fernmündlicher Besprechungen ist im Zweifel nur dann verbindlich, wenn er schriftlich bestätigt wurde.

3.2 Jede Bestellung und Bestelländerung ist vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen und im gesamten Schriftverkehr getrennt zu
behandeln.

3.3 In allen Schriftstücken sind anzugeben: Einkaufsabteilung, komplette Bestellnummer, Bestelldatum und Zeichen des Bestellers.

4. Lieferzeit

4.1 Die Lieferzeit läuft vom Bestelltage ab. Sobald der Lieferant annehmen kann, daß er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dies dem Besteller unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzugeben. Unterläßt der Lieferant diese Mitteilung, so kann er sich auf das Hindernis dem Besteller gegenüber nicht berufen.

4.2 Erfüllt der Lieferant nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, so haftet er nach den gesetzlichen Be­stimmungen. Eine etwaige vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall verspäteter Lieferung bleibt davon im Rahmen des § 340 Abs. 2 BGB unberührt.

5. Gewährleistung, Mängelrüge und Haftung

5.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, daß der Liefergegenstand keine, seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, den in der Bestellung angegebenen Bedingungen sowie den zuge­sicherten Eigenschaften, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den neuesten Vorschriften der Behörden, dem Gerätesicherheitsgesetz, den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht. Entspricht der Liefergegenstand dem nicht, kann der Besteller nach seiner Wahl Wandlung oder Rechnungsminderung oder die Lieferung ei­ner mangelfreien Ware oder, wenn der Lieferant auf Mängelbeseitigung technisch eingerichtet ist, die Beseitigung des Mangels bis zu einer von dem Besteller festgesetzten Frist verlangen. Kommt der Liefe­rant der Aufforderung der Mängelbeseitigung innerhalb der von ihm zu akzeptierenden Frist nicht nach, so ist der Besteller berechtigt, diesen Mangel selbst zu beseitigen und die ihm dabei entstehenden Kosten dem Lieferanten in Rechnung zu stellen bzw. vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Dies gilt nicht für Män­gel oder Schäden des Liefergegenstandes, die verursacht sind
a) durch regelrechten Verschleiß
b) durch unsachgemäße Behandlung seitens des Bestellers
Der Besteller wird dem Lieferanten Mängel des Liefergegenstandes unverzüglich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Für Dienstlei­stungen wie Montage, Wartung etc. gelten sinngemäß vorstehende Bestimmungen.

5.2 Die Gewährleistungsfrist dauert, wenn nichts anderes vereinbart ist, 8800 Betriebsstunden nach Inbe­triebnahme oder der
Verwendung: sie endet spätestens 2 Jahre nach erfolgter Lieferung.

5.3 Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von Unterlieferanten hergestellten Teile.

5.4 Bei Mängelrüge verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die zwischen Mängelrüge und Mängelbe-seitigung liegende Zeitspanne. Wird der Liefergegenstand ganz erneuert, beginnt die Gewährleistungs­frist erneut, bei teilweiser Erneuerung gilt dies für die erneuerten Teile.

5.5 Die aufgrund der Gewährleistung beanstandeten Teile bleiben bis zum Ersatz zur Verfügung des Be­stellers und werden durch Ersatz
Eigentum des Lieferanten.

5.6 In dringenden Fällen oder bei Säumnis oder bei Erfolglosigkeit des Lieferanten mit der Mängelbeseiti­gung kann der Besteller die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen oder auf die anderen Gewähr­leistungsrechte nach Ziffer 5.1 zurückgreifen.

5.7 Durch die Abnahme der Lieferungen und Leistungen durch den Besteller wird die Gewährleistungs­pflicht des Lieferanten nicht berührt.

5.8 Der Lieferant stellt den Besteller von Ansprüchen aus Produzentenhaftung sowie aufgrund des Produkt-haftungsgesetz frei, soweit der Lieferant oder dessen Zulieferer den die Haftung auslösenden Produkt-fehler verursacht hat.

5.9 Im übrigen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen.

6. Prüfungen

Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine per­sonellen Prüfkosten. Der Besteller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vorher verbindlich anzuzeigen und mit ihm einen Prüftermin zu vereinbaren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des
Lieferanten.
Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personellen Kosten.

7. Versicherungen

7.1 Die Transportversicherung wird ausschließlich vom Besteller abgeschlossen.

7.2 Der Lieferant hat für Schäden, die von ihm, seinem Personal oder seinen Beauftragten durch erbrachte Leistungen, gelieferte Arbeiten oder Sachen verursacht werden, auf seine Kosten eine ausreichende Haft­pflichtversicherung abzuschließen. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist dem Besteller auf Verlangen nachzuweisen.

7.3 Der Abschluß einer speziellen Montageversicherung neben der Haftpflichtversicherung gem. Ziffer 7.2 bedarf im Einzelfall einer Festlegung zwischen Besteller und Lieferant.

7.4 Dem Besteller teilweise überlassene Maschinen, Apparate etc. werden von diesem gegen die üblichen Risiken versichert. Eine darüber hinausgehende Haftung des Bestellers für Untergang bzw. Beschädi­gung der überlassenen Maschinen, Apparate etc. scheidet - außer in Fällen vorsätzlicher oder grob fahr­lässiger Begehung - aus.

8. Versandvorschriften

8.1 Der Lieferant hat für jede einzelne Sendung am Tage des Versandes eine ausführliche Versandanzeige, getrennt von Ware und Rechnung, abzusenden. Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufü­gen. Beim Versand hat er die für den Besteller günstigsten und geeignetsten Transportmöglichkeiten zu wählen. In allen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen und auf der äußeren Verpackung usw. sind die vom Besteller vorgeschriebenen Bestellzeichen und Angaben zur Abladestelle komplett anzugeben.

8.2 Grundsätzlich hat der Lieferant gefährliche Erzeugnisse gemäß den national/international geltenden Be­stimmungen zu verpacken,
zu kennzeichnen und zu versenden. Die Begleitpapiere müssen neben der Gefahrenklasse auch die weiteren, von den jeweiligen Beförde­rungsvorschriften festgelegten Angaben enthalten

8.3 Der Lieferant haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die durch Nichtbeachtung dieser Vor-schriften entstehen. Er ist auch verantwortlich für die Einhaltung dieser Versandvorschriften durch seine Unterlieferanten.

8.4 Alle Sendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Besteller ist berechtigt, Inhalt und Zustand solcher Sendun­gen festzustellen. Werk- und Rüstzeuge dürfen nicht mit Liefergegenständen zusammen verladen werden.

9. Berechnung

Sollte der Lieferant in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung seine Preise ermäßigen und die Kon­ditionen verbessern, so gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Konditionen.

10. Rechnung und Zahlung

10.1 Rechnungen müssen in Ausdrucksweise, Reihenfolge des Textes und der Preise der Bestellung entspre­chen. Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen.

10.2 Zahlungsfristen laufen von dem festgelegten Zeitpunkt an, frühestens vom Waren- und Rechnungsein­gang.

10.3 Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Konditionen und Preisen. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung des
Lieferanten und auf das Rügerecht keinen Einfluß.

10.4 Der Besteller zahlt innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungseingang mit 3% Skonto oder bis zum Ende des der Lieferung und dem Rechnungseingang folgenden Monats sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

11. Unterlagen

11.1 Alle Zeichnungen, Normen, Richtlinien, Analysemethoden, Rezepturen und sonstige Unterlagen, die dem Lieferanten für die Herstellung des Liefergegenstandes vom Besteller überlassen werden, ebenso die vom Lieferanten nach besonderen Angaben des Bestellers angefertigten Unterlagen bleiben Eigentum des Be­stellers und dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet,
vervielfältigt oder Dritten zu­gänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie dem Besteller samt aller Abschriften und Vervielfälti­gungen unverzüglich herauszugeben. Der Besteller behält sich die gewerblichen Schutzrechte an allen, dem Lieferanten übergebenen Unterlagen vor. Der Lieferant hat die Anfrage und Bestellung und die darauf bezüglichen Arbeiten als Geschäftsgeheim­nis zu betrachten und demgemäß vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die dem Be­steller aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen. Der Lieferant hat dem Besteller alle notwendigen Unterlagen, die für eine Durchsprache des Lieferge­genstandes erforderlich sind, vorzulegen. Eine solche Durchsprache oder andere Beteiligung des Bestel­lers liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Lieferanten und entbindet diesen nicht von etwai­gen Gewährleistungs- und sonstigen Verpflichtungen.

11.2 Unterlagen aller Art, die der Besteller für die Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lager­haltung, den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung des Liefergegenstan­des benötigt, sind vom Lieferanten rechtzeitig und unaufgefordert kostenlos zur Verfügung zu stellen.

11.3 Die vom Besteller angeführten Normen und Richtlinien gelten jeweils in der neusten Fassung. Werknormen und Richtlinien des Bestellers sind vom Lieferanten anzufordern, sofern sie nicht bereits zur Verfügung gestellt wurden.

12. Gegenstände

Normen, Modelle, Werkzeuge, Filme usw., die zur Durchführung der Bestellung vom Lieferanten hergestellt worden sind, gehen durch Bezahlung in das Eigentum des Bestellers über, auch wenn sie im Be­sitz des Lieferanten verbleiben. Auf Anforderung sind diese Gegenstände dem Besteller auszuhändigen.

13. Montagen, Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen etc.

Das Risiko für das Werk des Bestellers eingebrachte Eigentum des Lieferanten oder seiner Belegschaft wird vom Besteller nicht
getragen.

14. Patentverletzungen

Der Lieferant haftet dafür, daß durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Li­zenzen oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Etwaige Lizenzgebühren trägt der Lieferant.

15. Werbematerial

Es ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Bestellers gestattet, auf die mit KHT bestehenden Ge­schäftsbedingungen in Informations- und Werbematerial Bezug zu nehmen.

16. Anwendbares Recht, Auslegung von Klauseln etc.

16.1 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980, gültig ab dem 01.01.1991, wird ausgeschlossen.

16.2 Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen.

17. Warenursprung

Die gelieferte Ware muß die Ursprungsbedingungen der Präferenzabkommen der EG erfüllen, falls in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich gegenteiliges ausgesagt wird.

18. Sonstiges

18.1 Das Abladen und Transportieren von Anlagenteilen auf der Baustelle gehört mit zum Bestellumfang.

18.2 Die Entsorgung von Verpackungsmaterial und allgemeiner Restmaterialien erfolgt zu Lasten des Liefe­ranten. Die Baustelle und das Gewerk müssen nach Abschluß der Arbeiten besenrein vom Personal des Lieferanten hinterlassen werden.

18.3 Sämtliche Genehmigungs- und Prüfverfahren, die zur Montage und zum Betrieb der Gewerke erforder­lich sind, erfolgen zu Lasten des
Lieferanten.

19. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist die vom Besteller vorgesehene Empfangsstelle, soweit nichts anderes in der Bestellung angegeben ist. Gerichtsstand
ist Gelsenkirchen.